Präambel
Der Verein versteht sich als Forum zur Definition und Umsetzung von Maßnahmen, die
dem Fortschritt der Medizintechnik und des Bereichs Pharma sowie der angrenzenden
Fachgebiete und der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dienen.
Durch die frühzeitige Einbeziehung der Anwenderseite sollen die Qualität und Sicherheit
der Entwicklungen gewährleistet und ein Beitrag zur Senkung der Kosten im Gesundheitswesen
erbracht werden.
Der Verein soll ein effizientes Informationsnetz schaffen und die sinnvolle Nutzung
von Synergien - regional, überregional und international - unterstützen.
Der Verein wird in seiner Zielsetzung unterstützt durch die bayerische Staatsregierung,
ist aber in der Wahl und Durchführung seiner Maßnahmen selbständig und
eigenverantwortlich tätig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Forum MedTech Pharma e.V." und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 3142 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung
und Entwicklung aller mit der Medizintechnik und dem Bereich Pharma sowie mit
deren Anwendung zusammenhängenden Themen, die diesbezügliche Information der
Öffentlichkeit sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers
mit dem Ziel, durch die Nutzung der Medizintechnik und des Bereichs Pharma
sowie der angrenzenden Fachgebiete die Patientenversorgung zu optimieren.
Dabei sollen auch die in Verbindung mit der Weiterentwicklung der Medizintechnik
und des Bereichs Pharma sowie der angrenzenden Fachgebiete auftretenden gesundheitspolitischen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme auf regionaler, überregionaler
und internationaler Ebene interdisziplinär behandelt werden. Der Vereinszweck
wird insbesondere verwirklicht durch:
- Informations- und Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer,
- Intensivierung der Kontakte zwischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
Instituten, Unternehmen und Anwendern,
- Veranstaltung von Workshops, Foren, Symposien, Fachtagungen,
- Förderung der fachlichen Fort- und Weiterbildung,
- Initiieren von Projektgruppen, Erprobungs- und Kompetenzzentren,
- weitere Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können werden:
- natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- juristische Personen (insbesondere auch Gebietskörperschaften)
(2) Natürliche Personen können Mitglied werden, soweit sie nicht
bei einem Unternehmen der Medizintechnik oder des Bereichs Pharma sowie deren
angrenzenden Fachgebiete angestellt sind bzw. ein solches Unternehmen ihnen
gegenüber weisungsbefugt ist bzw. sie gegenüber einem solchen Unternehmen
weisungsbefugt sind. Die Entscheidung, ob ein solcher Sachverhalt gegeben
ist, obliegt dem Vorstand.
(3) Juristische Personen und Personenvereinigungen haben beim Vereinsvorstand
den Namen der Person zu hinterlegen, die die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere
die Stimmrechte, wahrnimmt. Personenänderungen sind umgehend dem Vorstand
anzuzeigen.
(4) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(5) Der Beitritt erfolgt durch Zustimmung des Vorstands zu einem schriftlichen
Aufnahmeauftrag. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 1 Monat
Berufung beim Vorstand zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitglieder gewählt werden, soweit sie dem Erwerb der Mitgliedschaft
zustimmen.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung
festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Vorschläge zum Aktivitätenplan
und zur effektiven Aufgabenerfüllung des Vereins abzugeben.
(2) Die Leistungen des Vereins stehen vollumfänglich den Mitgliedern zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder haben den Vereinszweck zu unterstützen und stets das Vereinswohl
und diese Satzung zu achten.
(4) Die Mitglieder sollen aktiv am Vereinsleben und an der Durchführung des
Aktivitätenplans teilnehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung (Abs. 2)
- Ableben des Mitgliedes
- bei Personenvereinigungen durch Auflösung und juristischen Personen
durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluß (Abs. 3)
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann nach seiner Anhörung durch einen Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Die
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen
diese Entscheidung kann innerhalb von 1 Monat Einspruch beim Vorstand zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages kann ein
Mitglied durch Vorstandsbeschluss nach zweimaliger Monierung (jeweils mit der
Erledigungsfrist von 1 Monat) ausgeschlossen werden, wobei bei der zweiten Monierung
auf den bevorstehenden Ausschluss hinzuweisen ist.
(4) Ein Mitglied hat aus seiner Mitgliedschaft nach deren Beendigung keinerlei
Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen, insbesondere
werden keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 7)
- die Mitgliederversammlung (§ 8)
(2) Die Tätigkeit der Organmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(3) Der Verein kann darüber hinaus weitere beratende Arbeitskreise und Ausschüsse bilden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellv. Vorsitzenden und
- einem weiteren benannten Vorstandsmitglied, das von der Bayern Innovativ GmbH,
Nürnberg, in den Vorstand entsandt wird, in der Regel wird dies der Geschäftsführer
der Bayern Innovativ GmbH sein. Die Benennung bedarf der Zustimmung des übrigen Vorstands,
- mindestens zwei, höchstens jedoch acht weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung
nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
(3) Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung.
Diese wird von der Bayern Innovativ GmbH gestellt ("Geschäftsführende Stelle"). Die Geschäftsführung
steht unter der Leitung des Geschäftsführers des Forums. Der Geschäftsführer des Forums wird
vom Vorsitzenden des Vorstandes nach zustimmendem Beschluss des Vorstandes und der
geschäftsführenden Stelle bestellt. Die Geschäftsführung übernimmt alle Aufgaben, die nach dieser
Satzung oder der Geschäftsordnung des Vorstandes der Geschäftsführung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstandes ist zu regeln. Über Grundsatzfragen ist nach Möglichkeit Einvernehmen im Vorstand
herzustellen.
(5) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben interner und externer
Managementunterstützung bedienen, wenn die Vertretungsmacht in wesentlichen Angelegenheiten beim
Vorstand verbleibt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Vorsitzende des Vorstands ist im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Die
anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Vorgaben der jährlichen
Aktivitätsplanung gebunden. Der Vorstand kann Vollmacht an Dritte erteilen.
(7) Mit Ausnahme des von der Bayern Innovativ GmbH, Nürnberg, benannten Vorstands werden
alle Vorstandsmitglieder einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder können
bis zu 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu zu wählen ist,
Kandidaten zur Vorstandswahl vorschlagen. Um als Vorstand kandidieren zu können, ist die
schriftliche Unterstützung von 10 weiteren Mitgliedern des Forums notwendig. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Davon abweichend beträgt die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung gewählten
Vorstandes 1 Jahr.
(8) Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist jederzeit möglich, wenn gleichzeitig
ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (konstruktives Mißtrauensvotum). Die Bayern Innovativ GmbH,
Nürnberg, kann den von ihr benannten Vorstand jederzeit abberufen und durch einen neuen, ebenfalls
von ihr benannten Vorstand unter Berücksichtigung von §7, Abs. 1.3 ersetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Bei
Bedarf kann der Vorstand weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich
beim Vereinsvorstand verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der Versammlung und unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung ist möglich, wenn eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(4) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes in
dieser Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Stimmenthaltungen werden bei keiner Abstimmung berücksichtigt. Änderungen der Satzungen beschließt
die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins wird von der
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Auf Antrag ist geheim
abzustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend bzw.
wirksam vertreten sind. Ist eine Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine
weitere Versammlung einberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(6) Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei seiner Abwesenheit
leitet der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung. Sind beide abwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
(7) Es ist ein schriftliches Versammlungsprotokoll anzufertigen und vom Protokollführer und
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Versammlung
Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des nach
§ 7, Absatz 1.3 entsandten Vorstandsmitglieds,
- Wahl der Ehrenmitglieder,
- Beschlussfassung über Berufungen bezüglich Aufnahme- und
Ausschlußentscheidungen des Vorstandes,
- Beschlussfassung bezüglich der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über den jährlichen Aktivitätenplan,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluß
und über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Entlastung von 2 Kassenprüfern aus dem Kreis der Stimmberechtigten
bzw. der mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechten beauftragten Personen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Beschlussfassung über grundlegende Angelegenheiten und Angelegenheiten,
die erheblich über den Aktivitätenplan hinausgehen,
- Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung
vom Vorstand unterbreitet werden,
- Auflösung des Vereins.
§ 10 Vereinsbeendigung
Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit, sonstige Beendigung des
Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen
von der Versammlung zu benennenden, als gemeinnützig anerkannten Träger, mit der
Maßgabe, es nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Die Zustimmung des Finanzamts
ist einzuholen. Falls ein Träger im Sinne von Satz 1 nicht bestimmt wird oder nicht besteht,
fällt das Vermögen zur gemeinnützigen Verwendung an den Freistaat Bayern.
§11 Satzungsauflagen
Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens
oder der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte und
Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend
unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Anderungen.
München 20. April 1998
Die Gründungsmitglieder
gez. Peter Brehm
gez. Günter Frankenne
gez. Michael Herrler
gez. Prof. Dr.-Ing. Gerd Hirzinger
gez. Egbert Pfeiffer
gez. Prof. Dr.-Ing. Erich R. Reinhardt
gez. Univ.-Prof. Dr. J. Rüdiger Siewert
Die Satzung wurde am 30.06.1998, die jeweils geänderte Satzung am 08.11.2000, am 12.11.2001,
am 06.09.2002 und am 21.09.2005 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg - Registergericht -
unter VR 3142 eingetragen.